Seit 1.5.1998 ist die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) in Kraft. Diese Verordnung betrifft ArbeitnehmerInnen, welche durchschnittlich mehr als 3 Stunden ihrer Tagesarbeitszeit bzw. mehr als 2 Stunden ununterbrochen am Bildschirm tätig sind.
Sie erhalten in diesem Gesetz das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend im Abstand von 3 Jahren und bei Auftreten von Beschwerden, welche durch die Bildschirmtätigkeit ausgelöst wurden. Die Kosten für diesen speziellen augenärztlichen Test werden nicht von den Krankenkassen, sondern vom Arbeitgeber getragen.
Ergibt die Untersuchung, dass zur beschwerdefreien Ausübung der Bildschirmtätigkeit eine spezielle Brille verordnet werden muss, so ist gesetzlich geregelt, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch daraus entstehende Kosten belastet werden dürfen. Für diese Arbeitsbrille kann beim Arbeitgeber Kostenersatz beantragt werden.
Der jugendliche Arbeitnehmer besitzt etwa bis zum 40.Lebensjahr eine normale Akkomodation und benötigt weder eine Lesebrille noch eine spezielle Arbeitsbrille für den Bildschirm. Menschen in diesem Alter tragen Einstärkenbrillen (oder Kontaktlinsen), welche für alle Distanzen geeignet sind. Dies sind keine Bildschirmbrillen. Erst bei altersbedingter Lesesichtigkeit ist das Tragen einer Lesebrille für nähere Distanzen erforderlich. Da sich bei der Bildschirmtätigkeit das Lesegut, die Tastatur und der Bildschirm in unterschiedlichem Abstand zum Auge befinden, ist für diese Tätigkeit eine spezielle Nahkorrektur für die benötigten Distanzen, die sogenannte Bildschirmarbeitsbrille, erforderlich.
Definitionsgemäß versteht man unter Bildschirmbrillen Brillengläser, die ausschließlich für die Bildschirm- (60-70 cm) und Lesedistanz (30-40 cm) ausgerichtet sind.
Fern-, Nah- oder Gleitsichtbrillen, auch wenn sie bei der Bildschirmarbeit getragen werden, sind keine Bildschirmbrillen.